Die Wiedergutmachungseinbürgerung für die Opfer und deren Abkömmlinge des NS-Regimes
In Deutschland können u.a. Nachkommen von Menschen, die durch das NS-Regime entrechtet wurden, Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Die sogenannte „Wiedergutmachungseinbürgerung“ ermöglicht es Personen, deren deutsche Staatsangehörigkeit durch die Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 entzogen wurde, sowie deren Nachfahren, wieder offiziell Deutsche zu werden. Doch auch Menschen, die durch die NS-Verfolgung ihre Staatsangehörigkeit auf andere Weise verloren oder sie gar nicht erst erwerben konnten, sind durch das Staatsangehörigkeitsgesetz geschützt.

Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG
Artikel 116 Abs. 2 GG räumt Menschen, deren deutsche Staatsangehörigkeit von dem NS-Regime "entzogen“ wurde, ein ausdrückliches Recht auf Wiederherstellung dieser Staatsangehörigkeit ein. Darunter fallen Personen, die damals bereits Deutsche waren und durch das NS-Regime aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen ihre Staatsangehörigkeit verloren haben.
Dazu gehören:
• Personen, die nach § 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 ihre Staatsangehörigkeit verloren. Diese Verordnung führte bei vielen jüdischen Deutschen dazu, dass sie automatisch ausgebürgert wurden, oft ohne ihr Wissen.
• Personen, deren Einbürgerung zwischen 1918 und 1933 stattfand und später widerrufen wurde. Dies geschah häufig mit der Begründung, dass die Einbürgerung „ungerechtfertigt“ oder aus politischen Gründen erfolgt sei.
Betroffene sowie deren Nachkommen haben seit dem 24. Mai 1949 einen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG soll sicherstellen, dass den Opfern des NS-Regimes und ihren Nachfahren die deutsche Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Rechte wieder zurückgegeben werden.
Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG für weitere verfolgte Personengruppen
Neben dem verfassungsrechtlichen Anspruch aus Artikel 116 Abs. 2 GG eröffnet auch § 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eine Möglichkeit zur Wiedereinbürgerung für Menschen, die aufgrund der Verfolgung während des NS-Regimes ihren Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder ihn nie erwerben konnten.
Diese Regelung begünstigt vor allem Personen und deren Abkömmlinge, die:
• Ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Flucht verloren haben – zum Beispiel durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit im Exil, weil sie sich in Sicherheit bringen mussten.
• von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staasangehörigkeit zum Beispiel durch Eheschließung ausgeschlossen waren.
• die vor dem 30.01.1933 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und aufgrund Ihres jüdischen Glaubens nicht die Möglichkeit hatten, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben.
§ 15 StAG schafft so eine Möglichkeit zur Wiedereinbürgerung für all jene, die nicht direkt unter die Regelungen von Artikel 116 Abs. 2 GG fallen, aber durch die NS-Verfolgung dennoch in eine rechtlich benachteiligte Situation gerieten.
Unterstützung bei der Antragstellung zur Wiedergutmachungseinbürgerung:
Die Feststellung eines Anspruchs auf Wiedereinbürgerung kann eine komplexe und emotional belastende Aufgabe sein, insbesondere wenn historische Dokumente schwer zu beschaffen sind oder die familiären Zusammenhänge kompliziert erscheinen. Als Rechtsanwältin mit Erfahrung im Staatsangehörigkeitsrecht unterstütze ich Sie gerne bei der Antragstellung. Ich biete:
• Beratung zur Anspruchsprüfung und Antragsstellung: Wir klären, ob Sie oder Ihre Vorfahren unter eine der genannten Anspruchsregelungen fallen.
• Unterstützung bei der Dokumentenbeschaffung und Nachweisführung: Gerade bei familiären Unterlagen aus der NS-Zeit kann die Dokumentation kompliziert sein.
• Begleitung durch den gesamten Antragprozess: Ich helfe Ihnen, den Antrag formal und inhaltlich korrekt zu stellen und vertrete Sie gegenüber den deutschen Behörden.
Falls Sie oder Ihre Familie zu den Anspruchsberechtigten gehören und Sie Ihre Staatsangehörigkeit zurückerlangen möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, und wir gehen gemeinsam den Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit.