Die Einbürgerung nach § 10 StAG
Die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist ein Weg, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erworben. Die sogenannte Anspruchseinbürgerung richtet sich an Menschen, die seit längerer Zeit in Deutschland leben und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllen.

Die wichtigsten Kriterien für eine Einbürgerung nach § 10 StAG sind unter anderem:
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mindestens 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (unter bestimmten Umständen ist eine Verkürzung auch auf 3 Jahre möglich)
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ein Aufenthaltsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG
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deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1
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Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsorndung in Deutschland
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gesicherter Lebensunterhalt
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Straflosigkeit
Vorteile der Einbürgerung:
Mit der Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland und somit auch mit dem Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit erhält der Bürger das deutsche Wahlrecht, sichert sich die Freizügigkeit in der EU und bietet weitreichende Rechte und Schutz. Nach deuschen Recht kann zudem seit Juni 2024 die bisherige Staatsangehörigkeit beibhalten werden.
Beratung und Unterstützung im Wege des Antragsverfahrens:
Der Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit ist komplex und kann zeitintensive Prüfungen durch die deutschen Behörden erfordern. Mit meiner Erfahrung im Migrationsrecht und begleite ich Sie durch den gesamten Prozess und berate Sie gerne zu den notwendigen Nachweisen und stehe Ihnen bei allen Fragen rund um die Einbürgerung nach § 10 StAG zur Seite.
Warten Sie seit langer Zeit auf die Entscheidung über Ihren Einbürgerungsantrag? Ich unterstütze Antragsteller*innen bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf eine zeitnahe Entscheidung auch im Wege der Untätigkeitsklage. Aufgrund meiner umfangreichen Erfahrung mit Untätigkeitsklagen im Einbürgerungsrecht kenne ich die rechtlichen Möglichkeiten und die Praxis der Behörden genau und begleite Sie kompetent und engagiert bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.