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Niederlassungserlaubnis 
 

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Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und für viele Menschen ein wichtiger Schritt zu einem dauerhaften Leben in Deutschland. Sie bietet deutlich mehr Sicherheit als eine befristete Aufenthaltserlaubnis und ermöglicht in der Regel eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit.

Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine Niederlassungserlaubnis ausschließlich nach § 9 AufenthG erteilt werden kann. Tatsächlich enthält das Aufenthaltsgesetz jedoch verschiedene Möglichkeiten, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten – teilweise sogar mit erheblich verkürzten Fristen.

Allgemeine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG

Die allgemeine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besteht. Zusätzlich müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • gesicherter Lebensunterhalt

  • ausreichende Deutschkenntnisse

  • ausreichender Wohnraum

  • keine erheblichen Straftaten

  • in der Regel 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte und Inhaber der Blauen Karte EU

Für Fachkräfte gelten häufig erleichterte Voraussetzungen. Besonders relevant sind die Regelungen für Fachkräfte mit akademischer oder qualifizierter Berufsausbildung sowie für Inhaber einer Blauen Karte EU.

Inhaber einer Blauen Karte EU können häufig bereits nach 27 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Bei Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 ist eine Erteilung teilweise bereits nach 21 Monaten möglich. Auch Fachkräfte mit bestimmten Aufenthaltstiteln können deutlich schneller ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalten als nach den allgemeinen Regelungen des § 9 AufenthG.

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