Der Erklärungserwerb nach § 5 StAG
Seit dem 20. August 2021 besteht für Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 geboren wurden, die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung zu erwerben. Diese Regelung betrifft insbesondere diejenigen, die aufgrund früherer geschlechterdiskriminierender Bestimmungen im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder bei ihrer Geburt nicht erwerben konnten oder nachträglich verloren haben (§ 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG).

Aufgrund von Ungleichbehandlungen durch geschlechterdiskriminierende Regelungen im früheren Staatsangehörigkeitsrecht können Sie nun die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben.
Voraussetzungen für den Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
1. Geburtszeitpunkt
Um die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben zu können, müssen Sie nach dem 23. Mai 1949 geboren sein – also nach Inkrafttreten des Grundgesetzes.
2. Personenkreis
Einige geschlechterdiskriminierende Bestimmungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht waren auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes weiterhin gültig und führten dazu, dass bestimmte Personen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten oder sie durch Heirat ihrer Mutter mit einem ausländischen Vater verloren. Der Erklärungserwerb steht daher folgenden Personen offen:
• Kindern eines deutschen Elternteils (Vater oder Mutter), die die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt nicht von diesem Elternteil erwerben konnten.
• Kindern einer deutschen Mutter, die vor der Geburt des Kindes durch Heirat mit einem nichtdeutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit verlor.
• Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwarben, diese jedoch aufgrund einer späteren „Legitimation“ verloren haben, wenn die deutsche Mutter nach der Geburt den nichtdeutschen Vater heiratete.
• Nachkommen der oben genannten Personengruppen.
3. Kein späterer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Der Erklärungserwerb ist ausgeschlossen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nach der Geburt erworben oder wiedererlangt wurde und anschließend erneut verloren ging (z. B. durch Verzicht oder Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit).
Vorteile und Herausforderungen
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung bietet den Vorteil, dass Menschen deutscher Abstammung auch ohne Lebensmittelpunkt in Deutschland die Staatsangehörigkeit erwerben und behalten können. Dies ermöglicht oft auch eine stärkere Anbindung an Deutschland und erleichtert den Zugang zu Rechten und Privilegien in Deutschland und der Arbeitsmöglichkeiten innerhalb der EU.
Unterstützung bei der Antragstellung
Die Einbürgerung nach Abstammung kann komplex sein, insbesondere wenn mehrere Generationen involviert sind und verschiedene Nachweise zu erbringen sind. Als erfahrene Rechtsanwältin im Migrationsrecht helfe ich Ihnen gerne dabei, die notwendigen Dokumente zu finden,. zusammenzustellen und den Antrag sorgfältig vorzubereiten, damit Ihr Anliegen reibungslos verläuft.
Wenn Sie Fragen zur Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach §5 StAG haben oder Unterstützung bei Ihrem Antrag benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!